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BayLfD/BayLDA: Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen
In einem gemeinsamen Papier gehen der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) auf die Ausnahmen der Maskenpflicht nach der aktuell geltenden 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – insbesondere aus gesundheitlichen Gründen – ein und äußern sich darin u. a. zur Gestaltung von Befreiungsattesten, zur Berechtigung, solche Atteste einzusehen, sowie zur Dokumentation entsprechender Kontrollen.
Die Befreiung von der Maskenpflicht bzw. deren Befreiungsgrund kann mittels eines ärztlichen Attests dargelegt werden. An die inhaltlichen Anforderungen eines solchen Attests knüpfen auch datenschutzrechtliche. Das Attest brauche nur „so viel“ an Information zu enthalten, wie zur Glaubhaftmachung eines Befreiungsgrunds erforderlich ist – mehr „schuldet“ eine betroffene Person nicht, wenn sie von der Maskenpflicht befreit sein möchte. Das stellt der Grundsatz der Datenminimierung sicher. Das ärztliche Attest kommt mit einem Minimum an Gesundheitsdaten aus; es muss lediglich den Nachteil benennen, den die betroffene Person im Fall einer Beachtung der Maskenpflicht zu besorgen hätte.
Quelle: https://www.lda.bayern.de/media/veroeffentlichungen/20210628_Befreiung_MNB.pdf
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Quelle: https://svdd.de/mitteilung/BayLfDBayLDA%3A_Befreiung_von_der_Maskenpflicht_aus_gesundheitlichen_Gr%C3%BCnden
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